1 Für Personalfürsorgeeinrichtungen,
die gemäss Artikel 331 des
Obligationenrechts117
in Form der Stiftung errichtet worden sind, gelten
überdies noch folgende Bestimmungen.118
2 Die Stiftungsorgane haben den
Begünstigten über die Organisation, die Tätigkeit
und die Vermögenslage der Stiftung den
erforderlichen Aufschluss zu erteilen.
3 Leisten die Arbeitnehmer Beiträge an
die Stiftung, so sind sie an der Verwaltung
wenigstens nach Massgabe dieser Beiträge zu
beteiligen; soweit möglich haben die Arbeitnehmer
ihre Vertretung aus dem Personal des Arbeitgebers
zu wählen.119
4 …120
5 Die Begünstigten können auf
Ausrichtung von Leistungen der Stiftung klagen,
wenn sie Beiträge an diese entrichtet haben oder
wenn ihnen nach den Stiftungsbestimmungen ein
Rechtsanspruch auf Leistungen zusteht.
6 Für Personalfürsorgestiftungen, die
auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge tätig sind und die dem
Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993121
(FZG) unterstellt sind, gelten überdies die
folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25.
Juni 1982122
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge (BVG) über:123
-
1.124
-
die Definition und Grundsätze der beruflichen
Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder
des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a
und 33b),
-
2.125
-
die Unterstellung der Personen unter die AHV
(Art. 5 Abs. 1),
- 3.
-
die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen
(Art. 20a),
-
3a.126
-
die Anpassung der Invalidenrente nach dem
Vorsorgeausgleich (Art. 24 Abs. 5),
-
3b.127
-
die provisorische Weiterversicherung und
Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei
Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der
Invalidenversicherung (Art. 26a),
-
4.128
-
die Anpassung der reglementarischen Leistungen
an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2–4),
-
4a.129
die Zustimmung bei Kapitalabfindung (Art.
37a),
-
4b.130
-
die Massnahmen bei Vernachlässigung der
Unterhaltspflicht (Art. 40);
- 5.
-
die Verjährung von Ansprüchen und die
Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 41),
-
5a.131
die Verwendung, Bearbeitung und Bekanntgabe der
AHV-Nummer (Art. 48 Abs. 4, Art. 85a Bst.
f und Art. 86a Abs. 2 Bst.
bbis),
- 6.
- die Verantwortlichkeit (Art. 52),
-
7.132
-
die Zulassung und die Aufgaben der
Kontrollorgane (Art. 52a–52e),
-
8.133
-
die Integrität und Loyalität der
Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit
Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art.
51b, 51c und 53a),
- 9.
-
die Teil- oder Gesamtliquidation (Art.
53b–53d),
-
10.134
-
die Auflösung von Verträgen (Art. 53e und
53f),
- 11.
-
den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und
Abs. 2–5, Art. 56a, 57 und 59),
-
12.135
-
die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61–62a
und 64–64c),
-
13.136
- …
-
14.137
-
die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, 3
und 4, Art. 66 Abs. 4, Art. 67 und Art.
72a–72g),
- 15.
- die Transparenz (Art. 65a),
- 16.
- die Rückstellungen (Art. 65b),
- 17.
-
die Versicherungsverträge zwischen
Vorsorgeeinrichtungen und
Versicherungseinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 und
4),
- 18.
- die Vermögensverwaltung (Art. 71),
- 19.
- die Rechtspflege (Art. 73 und 74),
- 20.
- die Strafbestimmungen (Art. 75–79),
- 21.
- den Einkauf (Art. 79b),
- 22.
-
den versicherbaren Lohn und das versicherbare
Einkommen (Art. 79c),
- 23.
-
die Information der Versicherten (Art.
86b).138
7 Für Personalfürsorgestiftungen, die
auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge tätig sind, aber nicht dem FZG
unterstellt sind, wie sogenannte patronale
Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen sowie
Finanzierungsstiftungen, gelten von den
Bestimmungen des BVG nur die folgenden:
- 1.
-
die Unterstellung der Personen unter die AHV
(Art. 5 Abs. 1);
- 2.
-
die Verwendung, Bearbeitung und Bekanntgabe der
AHV-Nummer (Art. 48 Abs. 4, 85a Bst. f
und 86a Abs. 2 Bst. bbis);
- 3.
- die Verantwortlichkeit (Art. 52);
- 4.
-
die Zulassung und die Aufgaben der
Revisionsstelle (Art. 52a, 52b und
52c Abs. 1 Bst. a–d und g, 2 und 3);
- 5.
-
die Integrität und Loyalität der
Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit
Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art.
51b, 51c und 53a);
- 6.
- die Gesamtliquidation (Art. 53c);
- 7.
-
die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61–62a
und 64–64b);
- 8.
- die Rechtspflege (Art. 73 und 74);
- 9.
- die Strafbestimmungen (Art. 75–79);
- 10.
-
die steuerliche Behandlung (Art. 80, 81 Abs. 1
und 83).139
8 Für Personalfürsorgestiftungen nach
Absatz 7 gelten zudem die folgenden Bestimmungen:
- 1.
-
Sie verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit,
genügender Ertrag auf den Anlagen und die für
ihre Aufgaben benötigten flüssigen Mittel
gewährleistet sind.
- 2.
-
Über Teilliquidationssachverhalte von patronalen
Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen verfügt
die Aufsichtsbehörde auf Antrag des
Stiftungsrats.
- 3.
-
Sie beachten die Grundsätze der Gleichbehandlung
und der Angemessenheit sinngemäss.140